Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhausvergütung. Aufwandspauschale nach § 275c Abs 1 S 2 SGB 5. Anspruch auf vorprozessuale Verzugszinsen (hier: bejaht). entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Verzugsvorschriften. Fälligkeit bei Zugang des MDK-Gutachtens. Entgeltforderung. Verzug bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung
Orientierungssatz
1. In Kenntnis der insoweit zumindest im Ergebnis abweichenden Entscheidung des BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 24/14 R = NZS 2015, 745 sieht die Kammer keinen rechtlich zwingenden Grund, von der durch § 69 Abs 1 S 3 SGB 5 vorgegebenen entsprechenden Anwendung der Verzugsvorschriften des BGB abzusehen.
2. Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale wird gem § 271 Abs 1 BGB zu dem Zeitpunkt fällig, in dem das nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führende MDK-Gutachten dem Krankenhaus zugeht.
3. Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale stellt eine Entgeltforderung im Sinne dieser Verzugsvorschriften dar, so dass die Krankenkasse gem § 286 Abs 3 S 1 BGB spätestens dann in Verzug gerät, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
4. Im Fall einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung seitens der Krankenkasse folgt ein Verzug auch aus § 286 Abs 2 Nr 3 BGB .
Leitsatz (amtlich)
Auf eine Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c S 3 SGB V bzw § 275c Abs 1 S 2 SGB V sind Verzugszinsen nach § 69 Abs 1 S 3 SGB V iVm § 288 Abs 1 BGB zu zahlen.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 20.02.2025; Aktenzeichen B 1 KR 15/24 R)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, über die Teilerledigung des Rechtsstreits hinaus an die Klägerin weitere Zinsen aus 300,00 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssa...