Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Bewilligung einer Mutter-Kind-Kur durch die Krankenkasse
Orientierungssatz
1. Eine Mutter-Kind-Kur nach § 24 Abs. 1 SGB 5 kann nur beansprucht werden, wenn sie notwendig i. S. von § 12 SGB 5 ist.
2. Kann der angestrebte Erfolg mit geringerem Aufwand ebenso erreicht werden, so ist sie von der Krankenkasse nicht zu bewilligen.
3. Befindet sich die antragstellende Mutter in ambulanter hausärztlicher Therapie und ist nach ärztlicher Beurteilung diese zusammen mit psychotherapeutischer Behandlung für die Krankenbehandlung ausreichend, so ist ein Anspruch auf Bewilligung einer Mutter-Kind-Kur nach § 24 Abs. 1 SGB 5 ausgeschlossen.
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes streitig, ob die Antragsgegnerin eine Mutter-Kind-Kur vorläufig bewilligen und die Kosten hierfür übernehmen muss.
Die 1979 geborene Antragstellerin ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert.
Unter Vorlage einer Verordnung vom 1.9.2023 beantragte sie bei der Beklagten eine Vorsorgekur für Mütter/Väter gemäß
§ 24 SGB V
. Als relevante Gesundheitsstörungen wurde angegeben, dass seit Jahren depressive Beschwerden bestünden, hier habe zuletzt im Jahr 2022 eine Reha wegen mittelgradiger depressiver Episode stattgefunden. Es bestünde zudem ein Zustand noch Trennung vom Partner, sie habe ein pflegebedürftiges Kind zu versorgen, es bestünden eine Migräne und Rückenschmerzen. Zudem läge eine rezidivierende psychische und physische Belastbarkeit vor, die Antragstellerin sei nicht in der Lage den Anforderungen des Alltags gerecht zu werden, es gebe fehlende Bewältigungsmöglichkeiten und ein sozial...