Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Leistungen im Eingangsverfahren der Werkstatt für behinderte Menschen. Kostenübernahme. Zuständigkeitsklärung. Selbstverschaffung. Werkstattfähigkeit. sozialgerichtliches Verfahren. Prognoseentscheidung. Verurteilung nach Beiladung
Leitsatz (amtlich)
1. Der erstangegangener Leistungsträger nach § 14 Abs 1 S 1 SGB 9 ist zu einer umfassenden, auch über seinen Zuständigkeitsbereich hinausgehenden, Prüfung des Rehabilitationsbedarfs des behinderten Menschen verpflichtet. Soweit der Leistungsträger einen Rehabilitationsbedarf erkennt, so kann er nur entweder die Leistung selbst gewähren oder den Antrag an den seiner Ansicht nach zuständigen Träger weiterleiten.
2. Die Zuständigkeit als zweitangegangener Leistungsträger nach § 14 Abs 2 S 3 SGB 9 gilt grundsätzlich auch für Maßnahmen, für die der zweitangegangene Leistungsträger nicht Reha-Träger nach § 6 Abs 1 SGB 9 sein kann. Ein erneutes Weiterleiten ist nach § 14 Abs 2 S 5 SGB 9 nur in Abstimmung mit einem dritten Träger möglich.
3. Ist im gerichtlichen Verfahren die Zuständigkeit eindeutig geklärt und der endgültig zuständige Leistungsträger dem Verfahren beigeladen, so ist für die zukünftige Leistung zur Verhinderung eines diesbezüglich Erstattungsstreits der endgültige Leistungsträger nach § 75 Abs 5 SGG zu verurteilen.
4. Eine Selbstverschaffung steht einem Anspruch auf Leistungen nach dem Rechtsgedenken des § 13 Abs 3 SGB 5 und des § 15 Abs 1 S 4 SGB 9 dann nicht entgegen, wenn die Leistungen rechtswidrig abgelehnt wurden.
5. Eine Werkstattfähigkeit liegt nicht vor, wenn die Betreuung und Unterstützung des behinderten Menschen nicht mit dem in der Einrichtung vorhandenen Betreuungsschlüssel zu ge...