Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Erstattung von Bewerbungskosten. Festlegung eines pauschalen Einheitsbetrages
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist im Rahmen der Erstattung von Bewerbungskosten aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II iVm § 44 SGB III grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Jobcenter einen pauschalen Einheitsbetrag im Rahmen einer ermessenslenkenden Weisung festlegt.
2. Die Festsetzung einer Pauschale für schriftliche Bewerbungen (ohne Kosten für ein Bewerbungsfoto) in den Jahren 2012 und 2013 in Höhe von 4 Euro ist nicht zu beanstanden.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) geführt. Es ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger eine höhere Pauschale für die Erstattung von Bewerbungskosten im Zeitraum 25.04.2012 bis 17.12.2013 geltend machen kann als bewilligt.
Der 1952 geborene Kläger beantragte am 27.12.2012 beim Beklagten die Erstattung von Kosten für Bewerbungsschreiben aus dem Vermittlungsbudget. Das von ihm am 18.11.2014 ausgefüllte Antragsformular enthielt die Möglichkeit, als Nachweis für die tatsächlich entstandenen Kosten Rechnungsbelege beizufügen oder wahlweise die Anlage zur pauschalierten Erstattung auszufüllen. Der Kläger füllte die Anlage für die pauschalierte Erstattung aus und gab 50 schriftliche Bewerbungen im Zeitraum 25.04.2012 bis 17.12.2013 an, die er jeweils anhand der von ihm verfassten Bewerbungsschreiben und unter Vorlage der teilweise erhaltenen Antwortschreiben der Arbeitgeber nachwies...