Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhausvergütung. keine vollständige Abbedingung des gesetzlichen Aufrechnungsverbots nach § 109 Abs 6 SGB 5
Orientierungssatz
Eine Vereinbarung gemäß § 109 Abs 6 S 3 SGB 5 iVm § 17c Abs 2 S 1 KHG darf das ab 1.1.2020 bestehende gesetzliche Aufrechnungsverbot nach § 109 Abs 6 SGB 5 nicht vollständig abbedingen.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.454,00 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2020 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 12,14 € zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.454,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung in Höhe von 2.454,00 €.
Die Klägerin betreibt ein nach § 108 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) zur Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugelassenes Krankenhaus.
Sie behandelte die bei der Beklagten Versicherte D. stationär vom 04.07.2018 bis 21.07.2018 stationär. Die Klägerin rechnete für die Behandlung die I24Z mit einem Gesamtbetrag von 14.819,96 € mit Rechnung vom 09.08.2018 ab. Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Prüfung des Behandlungsfalls. Da die Beklagte Zweifel an der ordnungsgemäßen Rechnungslegung hegte, beauftragte sie den MDK mit der Überprüfung des Behandlungsfalls. Dieser kam in seinem initialen Gutachten vom 07.03.2019 zu dem Ergebnis, dass der OPS-Codes 5-829.K0 nebst Zusatzentgelt 2013-25 zu streichen sei sowie eine sekundäre Fehlbelegung von fünf Belegtagen nebst Änderung des OPS-Codes 8-550.1 in den OPS-Code 8-550.0 vorliege wegen einer verkürzten geriatrischen frührehabilitativen Komplex...