Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch von ukrainischen Geflüchteten auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Prognose eines dauerhaften Aufenthalts in Deutschland. kein Entgegenstehen der zeitlichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis. Ausreichen einer nicht absehbaren Zeit des Aufenthalts. Berücksichtigung des Willens der Geflüchteten zum dauerhaften Verbleib in Deutschland. Wegfall bzw Zerstörung der Infrastruktur von Behindertenhilfe in der Ukraine. Kind mit Trisomie 21. geistige Behinderung. Leistung zur Bildung. Förderung in heilpädagogischer Tagesstätte. sozialgerichtliches Verfahren. Eilrechtsschutz. Begrenzung der einstweiligen Anordnung auf den Zeitraum der Befristung des Aufenthaltstitels
Orientierungssatz
1. Die Tatsache, dass Geflüchteten aus der Ukraine (vorerst) nur ein (auf zwei Jahre) befristeter Aufenthaltstitel erteilt wird, steht einer Prognose des voraussichtlich dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet im Sinne von § 100 Abs 1 S 2 SGB 9 2018 nicht entgegen.
2. Dabei ist "dauerhaft" nicht gleichbedeutend mit "für immer", sondern mit "auf nicht absehbare Zeit".
3. Ein erheblicher abwägungsrelevanter Belang im Rahmen der Prognoseentscheidung kann sein, dass nach der glaubhaften Darstellung der erziehungsberechtigten Person die Infrastruktur für eine angemessene Betreuung und Förderung des behinderten Kindes (hier mit Trisomie 21) im ukrainischen Herkunftsort nicht mehr existiert und deshalb die Absicht zu einem dauerhaften Verbleib in Deutschland besteht.
4. Das Gericht kann die einstweilige Anordnung der Eingliederungshilfeleistungen in Ausübung seines Ermessens nach § 86b Abs 4 SGG iVm § 938 ZPO auf den Zeitraum der aktuellen Dauer des befristeten Aufenthaltstitels begrenzen.
Tenor
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichte...