Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem Mitarbeiter eines Insolvenzverwalters
Leitsatz (amtlich)
Die Unterstützungspflicht des Insolvenzschuldners bzw. seines (faktischen) Geschäftsführers nach § 97 Abs. 2 InsO (i.V.m. § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO) begründet regelmäßig nicht dessen abhängige Beschäftigung beim Insolvenzverwalter.
Orientierungssatz
Ist der Mitarbeiter eines Insolvenzverwalters diesem gegenüber nicht weisungsgebunden und nicht in dessen betriebliche Organisation eingegliedert, bezieht er an Stelle eines Arbeitsentgelts eine Verdienstausfallentschädigung, die als Erfolgsprovision aus der Insolvenzmasse gezahlt wird und ist Teil seiner Aufgaben die Realisierung von Forderungen der in Konkurs gegangenen Firma, in der er als Geschäftsführer tätig war, so ist von dem Bestehen einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 18.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2024 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Dem Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen in seiner Tätigkeit für den Kläger als Insolvenzverwalter der A. vom 08.06.2012 bis 02.10.2013.
Mit Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt - Insolvenzgericht - vom 09.12.2009 (xxxxx/xx) wurde über das Vermögen der A. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft war damals eingestellt, sämtliche Arbeitsverhältnisse waren Ende 2009 beendet, ein Geschäftslokal existierte nicht mehr. Der Beigeladene war Alleingesellschafter der Am., die alleinige Kommanditi...