Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 31.05.2022 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2023 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes befristet vom 01.08.2024 bis 31.07.2027 in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die 1987 geborene Klägerin beantragte am 10.05.2022 bei der Beklagten eine Erwerbsminderungsrente.
Die Beklagte zog diverse medizinische Unterlagen bei und lehnte mit Bescheid vom 31.05.2022 den Antrag der Klägerin ab. Dagegen legte diese am 24.06.2022 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2023 wurde der Widerspruch nach Einholung eines Gutachtens auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet als unbegründet zurückgewiesen, da nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen bei der Klägerin noch ein Leistungsvermögen für leichte Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen für mindestens 6 Stunden täglich vorliege.
Hiergegen hat die Klägerin am 27.06.2023 Klage erhoben.
Sie führt an, dass aufgrund der Gesamtheit der diagnostizierten Erkrankungen eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 31.05.2022 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihre Bescheide.
Das Gericht hat Befundberichte von der Fachärztin für innere Medizin und Pneumologie S, dem Facharzt für Neu...