Nachgehend
BSG (Beschluss vom 14.07.2025; Aktenzeichen B 5 R 36/25 BH)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger bezieht von der Beklagte auf Dauer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).
Mit Schreiben vom 15.01.2021 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Mitteilung über die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2020 zur Vorlage beim Finanzamt. Darin wies die Beklagte u. a. darauf hin, dass die im Schreiben vom 15.01.2021 mitgeteilten Daten gemäß § 22a Einkommensteuergesetz (EStG) auch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mitgeteilt worden seien, die ihrerseits die Daten an die zuständige Finanzverwaltung übermittle.
Mit einfacher E-Mail vom 08.12.2021 übermittelte der Kläger der Beklagten sodann einen Scan der folgenden handschriftlich verfassten Erklärung: "Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.01.2021." Der Text der E-Mail lautete: "beachten Sie den angehängten Widerspruch und entscheiden in der vorgegebenen Frist." Weder die E-Mail noch der als Anhang beigefügte Scan der o. g. handschriftlichen Erklärung des Klägers trugen eine sog. qualifizierte elektronische Signatur.
Die Beklagte informierte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 04.01.2022 darüber, dass der Widerspruch nicht formwirksam durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur habe erhoben werden können. Die Beklagte forderte den Kläger zugleich auf, diesen Formmangel bis zum 04.02.2022 zu beheben - bspw. durch Unterschrift unter einem Ausdruck des per E-Mail übersandten Widerspruchsschreibens.
Am 23.06.2022 erging der hier gegenständliche Widerspruchsbescheid. Diesen begründete die Beklagte dami...