Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung im Wege eines Neufeststellungsverfahrens
Orientierungssatz
1. Nach § 44 Abs. 1 SGB 10 ist ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewendet worden ist oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
2. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 SGB 6 Versicherte, die auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
3. Ist der Versicherte noch in der Lage, mit qualitativen Einschränkungen körperlich leichte Tätigkeiten arbeitstäglich noch sechs Stunden zu verrichten, so ist ein Rentenanspruch ausgeschlossen und der Neufeststellungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB 10 abzulehnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über die Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.03.2019 hinaus und hierbei insbesondere über das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen.
Die Beklagte gewährte dem am 00.00.1986 geborenen Kläger mit Bescheid vom 17.04.2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall am 04.09.2017 und einem Rentenbeginn am 01.04.2018 bis zum 31.03.2019.
Der Kläger stellte am 03.01.2019 bei der Beklagten einen Antrag auf Weitzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte nahm medizinische Ermittlungen auf, holte Befundberichte der den Kläger b...