Tenor
I. Die Klage vom 01.07.2024 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Strittig zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Klägerin bezieht bei der Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Klägerin bewohnte zunächst eine Mietwohnung in der F-Straße. Diese Wohnung wurde allerdings aufgrund einer vorangegangenen Kündigung am 31.07.2024 zwangsweise. Derzeit ist die Klägerin im Flexi-Heim in der S-Straße, M-Stadt untergebracht.
Mit Bescheid vom 22.09.2022 wurden der Klägerin Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.09.2023 vorläufig bewilligt. Die Leistungen wurden gem. § 44a Abs. 1 Nr. 2 SGB XII vorläufig erbracht, da die Klägerin eine Schweizer Altersrente und diese aufgrund von Wechselkursschwankungen monatlich in unterschiedlicher Höhe zufließt. Hinsichtlich der Unterkunftskosten erfolgte eine Direktzahlung an die Vermieter (F. und E.).
Mit Telefax vom 27.10.2022 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 22.09.2022. Sie beantragte, die Miete für den Monat November 2022 nicht an den Vermieter zu überweisen, da dieser die im Dezember 2021 begonnene Bausanierung nicht korrekt zu Ende geführt habe. Dies war allerdings nicht mehr möglich, da die Leistungen zu diesem Zeitpunkt bereits ausgezahlt waren. Dies teilte die Sachbearbeitung der Klägerin mit Schreiben vom 07.11.2022 mit und wies auf die kostenlose Mietberatung der Landeshauptstadt M-Stadt hin.
Mit Änderungsbescheid vom 23.12.2022 wurde die Regelsatzerhöhung zum 01.01.2023 berücksichtigt. Dieser Bescheid enthielt in der Rechtsbehelfsbelehrung einen...