Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitlich begrenzte Auszahlung unangemessener Kosten der Unterkunft nach Kostensenkungsaufforderung des Grundsicherungsträgers
Orientierungssatz
1. Unangemessen hohe Kosten der Unterkunft sind nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II solange als Bedarf anzuerkennen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken; in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
2. Der Leistungsträger ist verpflichtet, mit einem entsprechenden Aufklärungsschreiben den Leistungsberechtigten zur Kostensenkung aufzufordern.
3. Hat der Grundsicherungsberechtigte die erforderlichen Kostensenkungsbemühungen nicht ausreichend nachgewiesen, so ist der Grundsicherungsträger nach Ablauf von sechs Monaten berechtigt, lediglich die angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II auszuzahlen.
Tenor
1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 31.1.2021 wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), insbesondere die Übernahme ihrer tatsächlichen statt der nach Auffassung des Antragsgegners (Ag.) angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit von Februar bis Juli 2021.
Die am 1966 geborene Ast. ist nach ihren Angaben alleinlebend. Sie bezieht seit November 2019 laufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Ag.
Die Ast. schuldet für die von ihr bewohnte ca. 95 qm große 3-Zimmer-Wohnung eine Gesamtmiete von monatlich 1.150 €, wovon 850 € auf die Grundmiete, 75 € auf die Vorauszahlung für kalte Betriebskosten, 180 € auf die Vorauszahlung für Heizung/Warmwasser...