Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der beruflichen Weiterbildung. Ausbildung zum Heilerziehungspfleger. Antragstellung beim unzuständigen Leistungsträger. fehlende Weiterleitung des Antrags. verspätete Antragstellung. Erteilung eines Bildungsgutscheins. fehlende Beratung gem § 77 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 3. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Anspruch auf Arbeitslosengeld
Orientierungssatz
1. Hat sich ein Arbeitnehmer rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme wegen der beruflichen Weiterbildung zum Heilerziehungspfleger iS des § 77 Abs 1 S 1 SGB 3 an den von ihm zunächst für zuständig gehaltenen Grundsicherungsträger gewandt, so ist dieser gem § 16 Abs 2 S 1 SGB 1 verpflichtet, den Antrag an die zuständige Agentur für Arbeit weiterzuleiten. Unterlässt der Grundsicherungsträger die Weiterleitung, gilt der Antrag nach § 16 Abs 2 S 2 SGB 1 als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei diesem eingegangen ist. Selbst wenn ein Arbeitnehmer den Antrag beim Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig gestellt hat, muss dieser prüfen, ob gem § 324 Abs 1 S 2 SGB 3 zur Vermeidung unbilliger Härten eine verspätete Antragstellung zuzulassen ist. Eine Härte in diesem Sinne liegt zB vor, wenn eine verspätete Antragstellung die Folge einer fehlerhaften Beratung durch die Agentur für Arbeit oder eine andere Sozialbehörde ist, die in das Verfahren eingeschaltet ist oder in der jeweiligen Situation der "aktuelle Ansprechpartner" war (vgl BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 69/95 = SozR 3-1200 § 14 Nr 22).
2. Ein beantragter Bildungsgutschein für die berufliche Weiterbildung ist gem § 77 Abs 1 S 1 und Abs 3 SGB 3 zu erteilen, wenn zwar entgegen § 77 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 3 vor Beginn der Teilnahme an der Maßnahme keine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist, aber der Arbeitnehmer im Rahmen des sozialr...