Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Alleinbezug. Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil. blinder Ehepartner. keine Erbringung eines wesentlichen Anteils von Betreuungs- und Erziehungsleistungen. eigene Inanspruchnahme von Elternzeit durch den blinden Ehepartner. keine Bindungswirkung
Leitsatz (amtlich)
Die Unmöglichkeit der Betreuung durch einen Elternteil des Kindes ist nach § 4 Abs 6 S 1 Nr 3 BEEG objektiv festzustellen. Die Inanspruchnahme von Elternzeit hat für die Frage der Unmöglichkeit der Betreuung keine Tatbestands- oder Feststellungswirkung.
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24.10.2022 in der Fassung des Bescheides vom 01.11.2022 verurteilt, der Klägerin für das Kind E. Elterngeld in Form von Partnermonaten und Partnerschaftsbonus entsprechend des Antrags vom 29.01.2021 in gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt den Alleinbezug von Elterngeld in Form von Partnermonaten und Partnerschaftsbonus aufgrund
§ 4 Abs. 6 nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung vom 23.05.2017
(a. F.).
Die 1977 geborene und verheiratete Klägerin ist Mutter des am 30.11.2020 geborenen Kindes E. Der 1975 geborene Kindesvater und Ehemann der Klägerin, Herr G. H., leidet seit der Geburt an einem angeborenen Katarakt, einer Dysphorie der Netzhaut und einer Missbildung des Sehnervs und des damit einhergehenden Verlustes des Sehvermögens. Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Gießen stellte bei ihm zuletzt mit Bescheid vom 05.10.2020 einen Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen Bl, H, B, G und RF fest. Vor der Geburt ihres Sohnes war die Klägerin als angestellte Ju...