Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen eines Grundrentenzuschlags wegen Einkünften aus Kapitalvermögen
Orientierungssatz
1. Nach § 97a Abs. 1 SGB 4 ist das erzielte Einkommen auf den Grundrentenzuschlag in der Höhe anzurechnen, welche sich aus den vom Finanzamt übermittelten Festsetzungsdaten ergibt. Daran ist der Rentenversicherungsträger gebunden.
2. Kapitalerträge, welche dem Rentenversicherungsträger nicht über den automatisierten Datenausgleich durch das Finanzamt bekanntgegeben worden sind, § 151b SGB 6, mindern die Höhe des Grundrentenzuschlags dann nicht, wenn der Rentenversicherungsträger seiner Belehrungs- und Hinweispflicht nach § 97a Abs. 6 S. 3 SGB 6 nicht nachgekommen ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) um das Ruhen eines Grundrentenzuschlags wegen Einkünften aus Kapitalvermögen.
II.
Die am ... geborene - somit heute ... jährige - Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich rentenversichert und bezieht schon seit Längerem eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Ab dem Kalenderjahr 2021 floss in die Renten-berechnung ein sogenannter Grundrentenzuschlag ein.
III.
Mitte
Bescheid vom 16.12.2022
wurde diese Rente für die Zeit ab Januar 2023 neu be-rechnet (monatlicher Zahlbetrag nur noch 1.017,84 €), denn es könne kein Grundrenten-zuschlag mehr berücksichtigt werden. Nach Mitteilung der Finanzverwaltung hätten die Klägerin und ihr Ehemann im Kalenderjahr 2020 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.944,00 € sowie 2.945,00 € erzielt. Hieraus resultiere monatlich ein auf den Grundrentenzuschlag anzurechnender Betrag von 259,82 €. Dieser Betrag sei höher als der auf dem Grundr...