Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsförderung. berufliche Eingliederung. Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Begriff der Notwendigkeit. Eigenleistungsfähigkeit
Orientierungssatz
1. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 Abs 1 S 1 SGB 3 ist jedenfalls nicht bereits dann notwendig, wenn die Förderung lediglich in irgendeiner Weise für die berufliche Eingliederung sachdienlich oder wünschenswert ist (vgl LSG Chemnitz vom 19.5.2016 - L 3 AL 172/14 = juris RdNr 37 ).
2. Es bleibt vorauszusetzen, dass die Förderung kausal für die Integration sein muss, also die Eingliederung nicht, nicht in dieser Weise oder nicht so schnell erreicht worden wäre (vgl SG Magdeburg vom 11.11.2015 - S 4 AL 37/12 = info also 2016, 118 = juris RdNr 26).
3. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget soll eine zielgerichtete und bedarfsorientierte Beseitigung von unterschiedlichen Hemmnissen ermöglichen und sich auf die wirklich notwendigen Sachverhalte beschränken. Grundlage ist daher eine Prüfung des Einzelfalls, die auch eine individuelle Bedürftigkeitsprüfung enthalten kann. In der Folge durfte in diesem Zusammenhang in eine Entscheidung miteinbezogen werden, dass ein Kläger erst weit über zwei Jahre nach der Beschäftigungsaufnahme die Antragsunterlagen eingereicht hat (vgl SG Magdeburg vom 11.11.2015 - S 4 AL 37/12 = info also 2016, 118 = juris RdNr 28).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Zuschuss für Pendelfahrten als Förderung aus dem Vermittlungsbudget anlässlich der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war arbeitslos und beantragte bei der Beklagten am 3. September 2015 per E-Mail eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget, weil er Aussicht auf eine Arbeitsstelle in F. ab 1. Oktober 2015 habe. ...