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SG Magdeburg Urteil vom 25.08.2016 - S 14 AS 740/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger

Orientierungssatz

1. Die Bedarfe für die Unterkunft nach § 22 SGB 2 werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Kosten der Unterkunft, so wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.

2. Sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder zumutbar, so werden die tatsächlichen Kosten grundsätzlich längstens für sechs Monate übernommen. Ist ein Wohnungswechsel aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so sind in einem begründeten Einzelfall die unangemessenen Kosten der Unterkunft auch über die 6-Monats-Grenze hinaus vom Leistungsträger zu übernehmen.

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.04.2024; Aktenzeichen B 4 AS 8/24 B)

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 10.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2013 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung der Bescheide vom 12.05.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.01.2012 und vom 02.01.2012 der Klägerin für den Zeitraum von Juli 2011 bis September 2012 monatlich weitere Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 90 € zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) vom Beklagten.

Die Klägerin bewohnte im streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2011 bis September 2012 eine 75,4 m² große Mietwohnung in W. Hierfür zahlte sie eine Kaltmiete von 375 €, eine Betriebskostenvorauszahlung von 60 € und eine Heizkostenvorauszahlung von 40 € monatlich. Am 12.05.2012 beantragte sie die Fortzahlung ihrer Leistungen...

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