Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung. Honorarkürzung bei fehlendem Fortbildungsnachweis. keine individuelle Aufforderung durch Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung. keine Quotierung auf einen auf den angestellten (Zahn-)Arzt bezogenen Anteil
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zulässigkeit der Kürzung des Honorars eines Vertrags(zahn)arztes wegen des fehlenden Nachweises über die gemäß § 95d SGB 5 vorgeschriebene Fortbildung setzt keine individuelle Aufforderung durch die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung voraus.
2. Die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung handelt rechtmäßig, wenn sie das Honorar eines Vertrags(zahn)arztes wegen fehlender Fortbildungsnachweise eines bei diesem angestellten (Zahn-)Arztes kürzt, ohne die Kürzung durch Quotierung auf einen auf den angestellten (Zahn-)Arzt bezogenen Anteil zu beschränken.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 4.038,78 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen eine Honorarkürzung wegen verspätet eingereichter Fortbildungsnachweise ihrer angestellten Zahnärztin.
Die Klägerin ist niedergelassene Vertragszahnärztin in H ... Vom ... Dezember 2008 bis ... September 2009 war die Zahnärztin A. in ihrer Vertragszahnarztpraxis zunächst als Entlastungsassistentin und ab ...2009 als angestellte Zahnärztin tätig. Frau A. war zuvor seit ...1991 in eigener Praxis im Bereich der Beklagten als Vertragszahnärztin zugelassen.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 teilte die Beklagte der Zahnärztin A. mit, dass der für sie geltende Fünfjahreszeitraum für den Nachweis von 125 Fortbildungspunkten am 30. Juni 2010 ende. Sie forderte die Zahnärztin auf, schnellstmöglich die Nachweise einzureichen, da der Praxisinhaberin sonst ...