Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung an den Umfang des Prozesskostenhilfe bewilligenden Bescheides
Leitsatz (amtlich)
Zur Höhe der Prozesskostenhilfevergütung in einem grundsicherungsrechtlichen Eilverfahren nach dem SGB II, in dem Betragsrahmengebühren entstehen; insbesondere zur Frage, inwieweit die Kammer, die über die Erinnerung zu entscheiden hat, an den Umfang des Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses gebunden ist.
Orientierungssatz
1. An einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss ist sowohl der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle als auch die Kammer, die über die gegen die Festsetzung erhobene Erinnerung entscheidet, gebunden.
2. Dementsprechend ist dem beigeordneten Rechtsanwalt die gesamte für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens objektiv erforderliche anwaltliche Leistung aus PKH-Mitteln zu vergüten. Dass der zugrunde liegende Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lediglich aufgrund eines Büroversehens gestellt worden ist, ist unbeachtlich.
Tenor
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 17. März 2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 12. März 2009 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 19. März 2009 - S 81 AS 271/09 ER - geändert.
Die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu erstattende Prozesskostenhilfevergütung wird endgültig auf einen Betrag in Höhe von 286,79 € festgesetzt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.
Gründe
Der Erinnerungsführer macht als beigeordneter Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der...