Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 17.3.2022 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 16.2.2023 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten für das von ihr betriebene Unternehmen.
Am 20.12.2021 meldete sie zum 1.1.2022 beim Gewerbeamt der Stadt A-Stadt ein einzelkaufmännisches Unternehmen mit dortiger Betriebsstätte an, dessen Tätigkeitsschwerpunkt laut Gewerbeanmeldung die Begrünung von Büros, Geschäftsräumen und Außenbereichen mit Hydro- und Erdpflanzen sowie deren Pflege umfasste.
Die Beklagte erteilte ihr daraufhin am 17.3.2022 einen Bescheid, mit dem sie den Beginn ihrer Zuständigkeit für den Gewerbetrieb des Garten- und Landschaftsbaus sowie der Gartenpflege ab dem 1.1.2022 feststellte. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin seit dem genannten Zeitpunkt ein Unternehmen betreibe, welches nach § 123 Abs. 1 SGB VII unabhängig vom Willen der Betroffenen der gesetzlichen Unfallversicherung unterliege. Zugleich wurde die Festsetzung von Beiträgen mit gesondertem Verwaltungsakt in Aussicht gestellt.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 25.3.2022 Widerspruch ein, mit dem sie darauf hinwies, dass das Unternehmen „I.“ kein Garten- und Landschaftsbaubetrieb sei und daher nicht dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten unterfalle. Dessen Tätigkeit beschränke sich auf den Innenbereich, es sei deshalb vom Finanzamt mittlerweile als Dienstleistungsunternehmen eingestuft worden.
Der Rechtsbehelf blieb erfolglos und wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 16.2.2023 als unbegründet zurückgewiesen. Ergänzend legte sie dar, dass die landwirtschaftliche Unfallversicherung nach § 123 Abs. 1 N...