Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - förderungsfähige Auszubildende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Zuschuss für eine Wohnungserstausstattung
Orientierungssatz
1. Gemäß § 7 Absatz 5 SGB 2 haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 SGB 3 dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB 2 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - also auch nicht auf die nicht vom Regelbedarf erfassten Leistungen des § 24 Absatz 3 SGB 2 einschließlich der in Nr. 1 genannten Wohnungserstausstattung.
2. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung eines Darlehens nach § 27 Abs. 4 SGB 2
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung einer Wohnungserstausstattung.
Der am D. geborene Antragsteller nahm im Jahre 2010 eine Ausbildung zum Friseur auf, für die er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält. Er lebte bis April 2011 in der Wohnung seiner Mutter, in der auch sein Stiefvater sowie seine beiden Schwestern wohnten. Zum 1. Mai 2011 zogen die Mutter und die beiden Schwestern in eine neue, knapp 60 m² große 2-Zimmer-Wohnung. Der Antragsteller, der einen erneuten Umzug sowie dauernde Streitigkeiten mit seiner Familie als besondere Belastung erlebte, entschloss sich, eine eigene Wohnung zu suchen, um sich fortan voll auf seine Ausbildung konzentrieren zu können.
Der Antragsgegner erteilte am 20. April 2011 die Zusicherung zum Umzug des...