Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürgergeld. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. Siebenpersonenhaushalt in Walsrode. konkrete Angemessenheit. Anmietbarkeit angemessenen Wohnraums. einstweiliges Rechtsschutzverfahren
Leitsatz (amtlich)
Bei der Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung eines 7-Personenhaushalts hat der Beklagte qualifiziert darzulegen, dass ein Wohnungsmarkt existiert.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht bis zum Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der mietvertraglich geschuldeten Kosten der Unterkunft in Höhe einer Bruttokaltmiete von 1300 € monatlich, der vertraglich gegenüber den Stadtwerken geschuldeten monatlichen Abschläge für Gas (in Höhe von derzeit 296 €), für Wasser (in Höhe von derzeit 27 €) und für Abwasser (in Höhe von derzeit 38 €) zu zahlen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1. Die Antragsteller bilden eine Bedarfsgemeinschaft und stehen im aufstockenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der Antragsteller zu 2) - 7). Die Antragsteller zu 2) - 7) wurden 2003, 2008, die Zwillinge (Junge und Mädchen) 2011 sowie die jüngsten Kinder 2015 und 2017 geboren.
Zunächst bewohnte die siebenköpfige Familie seit dem 1.4.2020 eine Doppelhaushälfte in K. mit vier Zimmern und einer Wohnfläche von 120m². Als Grundmiete waren 1045 €, als Nebenkosten (exklusive Heizkosten) 180 € geschuldet. Handschriftlich ist auf dem Mietvertrag notiert, dass auch für die Küche monatlich 60 € gezahlt werden sollten, also insgesamt 1285 €. Zusätzlich waren mietvertraglich Kosten für einen Stellplatz in Höhe von 60 € vereinbart, sodass an den Verm...