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SG Lüneburg Beschluss vom 03.04.2025 - S 38 SO 12/25 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Ablehnung der weiteren Leistungserbringung durch den Sozialhilfeträger unter Hinweis auf eine Zuständigkeit des Grundsicherungsträgers. Verpflichtung zur unverzüglichen Weiterleitung des Antrags an den zuständigen Leistungsträger sowie zur vorläufigen Leistungserbringung nach § 43 Abs 1 SGB 1 bis zur Fortsetzung der Leistungserbringung durch den zuständigen Leistungsträger

Leitsatz (amtlich)

Leistungen der Existenzsicherung sind vom erstangegangenen Leistungsträger gem § 43 SGB I zu erbringen. Ein schriftlicher Hinweis des bisher zuständigen Trägers, es sei fortan ein anderer Träger der Existenzsicherung zuständig, entspricht nicht dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahren. Vielmehr ist die Leistungserbringung so lange fortzusetzen, bis der Träger, an den der Antrag gem § 16 Abs 2 S 1 SGB I weiterzuleiten ist, die Leistungserbringung übernimmt, § 2 Abs 3 SGB X analog.

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, dem Antragssteller Leistungen der Existenzsicherung für den Lebensunterhalt und für Kosten der Unterkunft und Heizung zu erbringen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt existenzsichernde Leistungen.

Der 1989 geborene Antragsteller stand ausweislich der von der Antragsgegnerin beigezogenen Verwaltungsakte bereits im Jahr 2010 und steht mindestens seit dem März 2018 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bei der Antragsgegnerin. Ausweislich der Akte hat er die Sonderschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung gemacht. Jedenfalls bereits im Jahr 2010 und weiterhin seit 2018 ist für ihn eine rechtliche Betreuung nach den Vorschriften der §§ 1814 ff BGB wegen des Bestehens einer Behinderung eingerichtet. Nach dem vom Antragsteller vorgelegten Befundbericht vom...

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