Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzungsverfahren. Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Rechtsbeistandes. Rentenberater. Vertretungsbefugnis im Verfahren gegen die Bundesanstalt für Arbeit. Annexkompetenz
Orientierungssatz
Die außergerichtlichen Kosten eines Rentenberaters im Verfahren gegen die Bundesanstalt für Arbeit sind erstattungsfähig, wenn die Vertretung im Rentenverfahren mit der Geltungmachung von Ansprüchen gegen die Bundesanstalt für Arbeit, notwendig verbunden ist (zur Annexkompetenz vgl BSG vom 5.11.1998 - B 11 AL 31/98 R = BSGE 83, 100 = SozR 3-1300 § 13 Nr 5).
Gründe
Der Beschluß ergeht im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG.
Im vorangegangenen Rechtsstreit der Klägerin gegen die Bundesanstalt für Arbeit S 6 (1) Ar 148/98 war die Höhe des Arbeitslosengeldes während der Zeit vom 10. Februar 1998 bis 31. Mai 1998 streitig. Seit dem 01. Juni 1998 bezog die Klägerin Altersrente. Der Rechtsstreit endete durch ein von der Klägerin angenommenes Anerkenntnis der Beklagten. Der Beklagte erklärte sich auch bereit, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu übernehmen. In dem genannten Rechtsstreit war die Klägerin vertreten durch den Rentenberater.
Mit Schriftsatz vom 01. September 1998 machte die Klägerin die ihr zu erstattenden außergerichtlichen Kosten einschließlich der Gebühren des Rechtsbeistandes geltend.
Die Festsetzung dieser Gebühren lehnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch den Beschluß vom 28. September 1998 mit der Begründung ab, die geltend gemachten Gebühren des Rechtsbeistandes seien nicht erstattungsfähig, weil dieser nur in Rentenangelegenheiten zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen sei, nicht aber in Verfahren gegen die Bundesanstalt für Arbeit.
Gegen diesen Beschluß richtet sich d...