Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Erreichbarkeit des Grundsicherungsberechtigten bei dessen Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters - Mitteilungspflicht
Orientierungssatz
1. Nach § 7b Abs. 1 S. 1 und 2 SGB 2 ist die Erreichbarkeit des Hilfebedürftigen Voraussetzung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung. Dieser muss sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten.
2. Bei der Weitergewährung bereits bewilligter Leistungen nach dem Umzug des Leistungsberechtigten muss dieser für den neu zuständig gewordenen Leistungsträger erreichbar sein. Teilt der Leistungsberechtigte seinen Umzug dem Jobcenter rechtzeitig mit, so ist er für das zuständig gewordene Jobcenter erreichbar und damit weiter leistungsberechtigt.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.02.2024 gegen den Aufhebungsbescheid vom 12.01.2024 wird im Hinblick auf die Regelleistung in Höhe von monatlich 563,00 EUR für Monate Februar 2024 - Mai 2024 angeordnet.
2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit eines Aufhebungsbescheides betreffend die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bzw. um die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller über den 31.01.2024 hinaus Leistungen zu zahlen.
Der 1972 geborene, erwerbsfähige Antragsteller wohnte bis zum 31.12.2023 in der P-Straße 2, in B. und bezog vom Antragsgegner laufend Leistungen nach dem SGB II. Aufgrund Weiterbewilligungsantrags vom 30.05.2023 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheiden vom 30.05.2023, vom 19.09.2023 und vom 16.12.2023 für den Zeitraum Juni 2023 bis Mai 2024 Leistungen zur ...