Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Beitragsrecht. Veranlagung nach dem 4. Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft. Zusammenfassung der Holzhaus-/ Holzfertigteilherstellung und der Zimmerer in der Gefahrklasse 110. Unternehmen des Holzsystembaus. Vergleichbarkeit. gewerbetypische Unfallgefahr
Leitsatz (amtlich)
Die Zusammenfassung der Holzhaus-/Holzfertigteilherstellung und der Zimmerer in einer Gefahrklasse im 4. Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft ist rechtmäßig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 204.408,03 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Veranlagung zur gesetzlichen Unfallversicherung und die hieraus folgenden Beiträge.
Die Klägerin ist als Unternehmen des "Holzsystembaus" (Selbstbezeichnung) im Bereich der seriellen Fertigung von Holzteilen für Bauwerke tätig. Sie ist als Unternehmen zur Beklagten zugehörig (Zuständigkeitsbescheid vom 31. März 2021). Zunächst war sie - bis auf den hier nicht streitigen Büroteil - zur Gefahrtarifstelle 200(Bauausbau und Fertigteilherstellung) nach 3. Gefahrtarif der Beklagten veranlagt (Veranlagungsbescheid vom 31. März 2021). Der Gefahrtarif war, soweit hier von Bedeutung, wie folgt gefasst:
|
|
Tarifstellenziffer
|
Tarifstellen/Gewerbezweige
|
Gefahr-klassen
|
|
100
|
Bauwerksbau
(Hoch-, Tief- und Brückenbau, Tunnel-, Stollenbau und bemannte Durchpressungen, Dacharbeiten aller Art, Gerüstbau, Fassadenbau, Holz- und Bautenschutz, Bauwerksanierung u.a.)
|
12,58
|
|
110
|
Zimmerarbeiten
|
18,12
|
|
200
|
Bauausbau und Fertigteilherstellung
(Ausbau von Bauwerken, insbesondere Maler-, Spachtel- und Verfug-, Verputz-, Stuck-, Glaser-, Wand- und Bodenbelags-, Einbau-, Setz- und Trockenbauarbeiten, Steinmetzar... |