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SG Köln Gerichtsbescheid vom 19.04.2021 - S 17 KR 691/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortbestehen der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem Studenten nach beendetem Studium

Orientierungssatz

1. Nach § 190 Abs. 9 SGB 5 endet die Mitgliedschaft eines versicherungspflichtigen Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das er sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet hat.

2. Nach § 188 Abs. 4 SGB 5 wird danach die Versicherung als freiwillige Versicherung fortgesetzt, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt.

3. Nach § 175 Abs. 4 SGB 5 ist das Mitglied an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. Bei Kündigung der Mitgliedschaft ist die anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach § 175 Abs. 4 S. 3 SGB 5 nachzuweisen. Fehlt es daran, so besteht die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung fort.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger über den 28.09.2018 hinaus bei der Beklagten versichert ist.

Der am 00.00.1988 geborene Kläger war bei der Beklagten seit Aufnahme seines Studiums als Student pflichtversichert.

Mit Schreiben vom 25.09.2018 teilte die Technische Hochschule L. der Beklagten mit, dass der Kläger zum 31.08.2018 exmatrikuliert worden sei.

Mit Schreiben vom 28.09.2018 erklärte der Kläger vor dem Hintergrund von Mahnschreiben und Zahlungserinnerungen der Beklagten, dass er das Versicherungsverhältnis fristlos kündige.

Mit Schreiben vom 01.10.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die nach ihrer Auffassung zum 30.11.2018 wirksame Kündigung der Mitgliedschaft aus rechtlichen Gründen erst dann wirksam werde, wenn bis zum 30.1...

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