Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.222,95 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sei dem 9. Oktober 2018 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 24.222,95 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abrechnung einer stationären Krankenhausbehandlung.
Die Klägerin, Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses im Sinne von § 108 Ziff. 2 SGB V, nimmt die beklagte Krankenkasse wegen Krankenhausbehandlungskosten des stationären Aufenthaltes des bei der Beklagten versicherten Patienten D. geb. 2015 (im Folgenden Versicherter), im Klinikum A-Stadt vom 27. Februar 2017 bis zum 17. März 2017 in Anspruch.
Der Versicherte wurde vom 27. Februar 2017 bis zum 17. März 2017 vollstationär im Zentrum der Klägerin für schwerbrandverletzte Kinder behandelt, nachdem er sich zwei Wochen zuvor in Ecuador mit einem Bügeleisen eine drittgradige Verbrennung der linken Handinnenfläche (0,5 % der Körperoberfläche) zugezogen hatte, die dort nur mittels Verbänden und antiseptischen Salben versorgt worden war.
Es erfolgten am 28. Februar 2017, 03. März 2017 und am 15. März 2017 Operationen im Hause der Klägerin (Dermabrasion an der Handinnenfläche links, temporäre Weichteildeckung am 28. Februar 2017). Am 3. März 2017 erfolgte eine chirurgische Wundtoilette an der linken Hand. Im Anschluss erfolgte eine freie Hauttransplantation an der Haut und Unterhaut (Entnahmestelle: Leistenregion beidseits). Zudem erfolgte die Anlage eines Systems zur Vakuumtherapie an der linken Hand. Am 15. März 2017 erfolgte die VAC-Abnahme, Fadenzug und ein Schutzverband und das Anlegen einer Unterarm-Castschiene.
Mit der Rechnung vom 15. August 2017 ...