Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewaltopferentschädigung. sexueller Missbrauch. verspätete Antragstellung. Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters. grobe Vernachlässigung der elterlichen Sorge. Verweigerung der Auseinandersetzung mit den Taten des ehemaligen Partners. Prozessstandschaft des Trägers der Jugendhilfe
Leitsatz (amtlich)
Ein minderjähriges Opfer sexuellen Missbrauchs ist nach dem Eintritt der sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit regelmäßig ohne Verschulden gehindert, Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu beantragen.
Dem Opfer ist ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters, der selbst zwar an den Taten nicht beteiligt war, nicht zuzurechnen, wenn dieser die elterliche Sorge nur formal inne hat, die elterliche Sorge aber de facto grob vernachlässigt und sich erkennbar weigert, sich mit den Taten des ehemaligen Partners auseinanderzusetzen.
Orientierungssatz
1. Die Feststellung einer Sozialleistung nach § 97 S 1 SGB 8 ist nicht im Sinne eines gerichtlichen Feststellungsurteils zu verstehen, sondern umfasst auch die Möglichkeit des Trägers der Jugendhilfe auf eine Sozialleistung zu klagen (hier auf eine Grundrente).
2. Bei diesem Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft kommt es nicht auf die Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seine Zustimmung an.
Tenor
Der Bescheid vom 19.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, festzustellen, dass die Beigeladene in den Jahren 1997 bis 2001 Oper vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriffe im Sinne des § 1 OEG geworden ist und hierdurch eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat, die seit März 2001 mit einem GdS von 60 zu bewerten ist.
Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, der Beigeladenen eine Grundrente auf der Gru...