Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anrechnung eines Freibetrags bei der Einkommensanrechnung zu bewilligten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Orientierungssatz
1. Zum Einkommen, welches auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des SGB 12 anzurechnen ist grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldwert. Gemäß § 82 Abs. 4 und 5 SGB 12 gilt ein besonderer Freibetrag für Einkünfte aus einer zusätzlichen Altersvorsorge. Eine bezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung gehört nicht dazu.
2. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Die beiden Rentenarten decken unterschiedliche Risikobereiche ab. Es steht im sozialpolitischen Ermessen des Gesetzgebers, die verschiedenen Einkommensarten bei der Einkommensanrechnung unterschiedlich zu behandeln.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 01.08.2024; Aktenzeichen B 8 SO 65/23 BH)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist mit der vom Kläger am 24. Mai 2019 erhobenen Klage insgesamt eine höhere Leistungsgewährung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe (SGB XII) streitig.
Der 1962 geborene Kläger steht seit Jahren beim Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wobei an Einkünften allein seine Rente zur Anrechnung gelangt, die er von der Deutschen Rentenversicherung bezieht. Der Kläger ist schließlich aktuell mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 schwerbehindert und verfügt über das Merkzeichen "G", wobei dem ein Bescheid des Versorgungsamtes vom 14. September 2020 zugrunde liegt. Zuvor war mindestens seit Juni 2012 allein ein GdB von 50 festgestellt. Im Vorfeld der vorliegenden Klageer...