Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. formwidriger Eilantrag. fehlende Erfolgsaussicht. Absehen von der Einholung einer Antragserwiderung und Aktenbeiziehung
Leitsatz (amtlich)
Eine Antragserwiderung und eine Aktenbeiziehung sind lässlich, wenn ein formwidrig gestellter Eilantrag eh keine Erfolgsaussicht hat und der Antragsgegner ohnehin obsiegt.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Es geht um einstweiligen Rechtschutz per E-Mail ohne elektronische Signatur.
Am Samstag, den 17.01.2026, ist beim Sozialgericht Karlsruhe eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingegangen. Deren Urheber(in) hat vorgegeben, die im Rubrum dieses Beschlusses als "Antragstellerin" bezeichnete Person zu sein. Sie hat "einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG" gestellt. Sie meint, das im Rubrum als Antragsgegner genannte Jobcenter habe ihren Leistungsantrag durch Bescheid vom 13.01.2026 zu Unrecht abgelehnt. Sie beantragt:
"das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, mir vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, bis über meinen Widerspruch entschieden ist."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf die Prozessakte S 12 AS 227/26 ER Bezug genommen.
II.
1. Das Gericht sieht ausnahmsweise von der Einholung einer Antragserwiderung gemäß § 62 SGG sowie der Beiziehung der Verwaltungsvorgänge nach § 104 Satz 5 SGG ab.
Dergestalt macht das Gericht vom Verfahrensleitungsermessen unter Berücksichtigung seiner Prozessbeschleunigungspflicht aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 19 Abs. 4 GG Gebrauch. Um die jedenfalls ...