Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Verfassungswidrigkeit von Totalversagungen im Asylbewerberleistungsrecht sowie zur fehlenden Einschränkbarkeit der Leistungshöhe bei nicht vertretbaren Ausreisehindernissen (hier: wegen aufenthaltsberechtigter Angehöriger)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 06.08.2025 bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 11.07.2025, längstens bis zum 06.02.2026, ungekürzte Grundleistungen nach §§ 3 und 3a Asylbewerberleistungsgesetz nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.
2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
3. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche sozialgerichtliche Rechtsschutzverfahren S 12 AY 2132/25 ER ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt XXX XXX bewilligt.
Gründe
1. Der Antragsgegner ist für die Zeit vom 06.08.2025 bis zum 06.02.2026 vorläufig zur Zahlung von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 zu verpflichten.
Sein Rechtsschutzziel, ungekürzte Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu erhalten, verfolgt der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren richtigerweise mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Wenn die Behörde Leistungen nach § 66 SGB I versagt, ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG einschlägig, auch wenn in der Hauptsache allein die isolierte Anfechtungsklage statthaft wäre, weil der Antragsteller im Eilverfahren nur mit einem Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sein Ziel der Leistungsgewährung erreichen kann (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 04.08.2025), Rn. 314).
Nach § 86b Abs. 2 ...