Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Antrag auf Verfahrensverbindung. Zuständigkeit für Beschlüsse betreffend die Verbindung von Gerichtsverfahren verschiedener Spruchkörper desselben Gerichts
Leitsatz (amtlich)
1. Gem §§ 91 Abs 2, 98 S 1 SGG analog iVm § 17, § 17a und § 17b Abs 1, Abs 2 S 1 GVG analog hat der für einen bei ihm gestellten Antrag auf spruchkörperübergreifende Verfahrensverbindung nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts unzuständige Spruchkörper seine Unzuständigkeit auszusprechen und den Verbindungsantrag gerichtsintern an den für ihn zuständigen Spruchkörper weiterzuleiten.
2. Für einen spruchkörperübergreifenden Verbindungsbeschluss nach § 202 SGG in Verbindung mit § 147 ZPO ist im Hinblick auf den Grundsatz des gesetzlichen Richters aus Art 101 Abs GG gerichtsintern stets der aufnehmende Spruchkörper zuständig und nicht derjenige Spruchkörper, der durch die Verbindung ein verbundenes Verfahren abgibt (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 147 ZPO, RdNr 2).
Tenor
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1.
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Der Antrag des Klägers, die Verfahren S 12 R 2989/25, S 16 KR 3315/24, S 16 KR 2993/24, S 16 KR 2435/24, S 12 R 315/24 sowie S 16 KR 2845/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 12 R 2989/25 zu verbinden, wird abgelehnt.
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2.
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Der hilfsweise Antrag des Klägers, die Verfahren S 12 R 2989/25, S 16 KR 3315/24, S 16 KR 2993/24, S 16 KR 2435/24, S 12 R 315/24 sowie S 16 KR 2845/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 12 R 315/24 zu verbinden, wird abgelehnt.
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3.
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Im Übrigen erklärt sich die 12. Kammer für den Verbindungsantrag des Klägers vom 12.11.2025 für gerichtsintern unzuständig und leitet ihn gerichtsintern an die 16. Kammer weiter.
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Gründe
I.
Der Geschäftsverteilungsplan des...