Entscheidungsstichwort (Thema)
Typischer Fall erst nachträglicher behördlicher Kenntniserlangung vom Entstehen des atypischen Bedarfsfalls der Passbeschaffungskosten
Tenor
1. Tenor: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 04.02.2026 ist abzulehnen.
I. Die vom Antragsteller in Bezug auf seine vergeblichen Ausgaben für die Beschaffung von Reisedokumenten vom 21.12.2025 und 22.12.2025 selbst juristisch laienhaft formulierten Eilanträge sind durch das Gericht gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz sachdienlicher Weise auszulegen als ein wegen der zur Finanzierung der erfolglosen Passbeschaffung vorgeblich eingegangenen Kreditverbindlichkeiten gestellter Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Antragsgegners vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Geldleistungen in Höhe von 147,73 € zu gewähren.
II. In dieser Gestalt ist der Eilantrag zwar zulässig, aber unbegründet.
1.) Zwar liegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen für das Gericht aus § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG vor.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zufolge sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulä...