Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Vernachlässigung der voraussichtlich verfassungswidrig niedrigen Regelbedarfsstufe 2 für nur noch geduldete Asylbewerber während ihrer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einer Aufnahmeeinrichtung
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 25.09.2025 bis zur Unanfechtbarkeit des Abhilfe-, Rücknahme und Bewilligungsbescheides des Antragsgegners vom 23.09.2025, längstens bis zum 15.11.2025, ungekürzte Grundleistungen nach §§ 3a Abs. 1 Nr. 1 und 3a Abs. 2 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.
2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
3. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche sozialgerichtliche Rechtsschutzverfahren S 12 AY 22683/25 ER ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt
...
(
...
,
...
) bewilligt.
Gründe
1. Der Antragsgegner ist für die Zeit vom 23.09.2025 bis zum 15.11.2025 vorläufig zur Zahlung höherer Geldleistungen nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 zu verpflichten.
Sein Rechtsschutzziel, Leistungen nach den für ihn günstigeren Sätzen aus §§ 3a Abs. 1 Nr. 1 und 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG unter Anwendung der Bestandsschutzregelung zu erhalten, verfolgt der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren richtigerweise mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in den Fällen zulässig, in denen ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt. § 86b Abs. 1 SGG erfasst einstweiligen Rechtsschutz bei reinen Anfechtungssituationen. Dagegen ist eine einstweilige Anordnung in den F...