Leitsatz (amtlich)
1. Aus der Aktivlegitimation des § 119 SGB X resultiert eine Verpflichtung der Rentenversicherung als gesetzlich bestimmter fremdnütziger Treuhänder.
2. Weicht die Rentenversicherung im Beitragsregress zulasten des Versicherten von dessen zivilgerichtlich erstrittener Haftungsquote aus Gründen der Vereinfachung ihres Verwaltungsverfahrens ab, kann dies einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösen, der vor einem Amtshaftungsverfahren verfolgbar ist.
3. § 119 Abs. 3 SGB X kann einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht entgegengehalten werden, wenn der Leistungsträger die Voraussetzungen des Beitragsregresses durch sein pflichtwidriges Verhalten vereitelt hat.
Tenor
Der Bescheid vom 08.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Rentenversicherungskonto des Klägers über die Abrechnung mit der L hinaus Pflichtbeitragszeiten aus dem Verdienstausfall nach dem Unfall vom 08.06.1993 bis zu einer Haftungsquote von 80% zugunsten des Klägers aufzufüllen und unter Einschluss der Beitragszeiten für Dezember 2014 bis Juli 2020 auf Basis der Verdienstausfallberechnungen aus der Anlage zum Schriftsatz vom 15.04.2021.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die beim Kläger zu berücksichtigenden Pflichtbeitragszeiten auf seinem Rentenversicherungskonto.
Der Kläger erlitt am 08.06.1993 einen Motorradunfall und führte nachgehend einen Rechtsstreit zur Haftungsverteilung. Mit Urteil vom 01.07.1999, Az. 6 O 182/1998 hat das Oberlandesgericht H entschieden, dass eine Haftungsverteilung von 80% zulasten des Unfallgegners und eine Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 20% zu berücksichtigen ist. Der Verdi...