Leitsatz (amtlich)
1. PCR-Testungen können in Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Unfallversicherungsträger erfolgen.
2. Ein Verdacht auf den Eintritt einer Berufskrankheit nach Ziff 3101 BKV kommt für Covid-Infektionen bis Ende Dezember 2020 auch bei Fehlen klinischer Symptome in Betracht.
3. Die Vergütungspflicht für die Ermittlung eines Verdachts fällt nicht weg, wenn das Ergebnis der Untersuchung ex post den Verdacht nicht bestätigt.
4. Eine Beweiserleichterung zulasten des Unfallversicherungsträgers ist bei widersprüchlichem und wahrheitswidrigem auf Täuschung angelegten Prozessvortrag der Gegenseite nicht gerechtfertigt.
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des SG Itzehoe vom 3.7.2025 - S 3 U 974/24, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung ambulanter Leistungen im Zusammenhang mit Testungen d. Zeug. auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus SARS/ CoV-2 (im Folgenden COVID-19) in Höhe von insgesamt 85,90 EUR.
Die Klägerin ist eine juristische Person des Privatrechts. Sie betreibt an den Standorten ... und ... Krankenhäuser. Die Beklagte ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger der Klägerin. D. Zeug. wird von der Klägerin als Pflegekraft in der Psychiatrie beschäftigt und als solche durch die Beklagte gegen das Risiko von Arbeitsunfall und Berufskrankheit (BK) versichert.
Vor dem Hintergrund des ab Dezember 2019 aufgetretenen COVID-19 und der ab Januar 2020 deswegen ausgerufenen internationalen Gesundheitsnotlage wandte sich die Klägerin Ende März 2020 an die Beklagte, um in Erfahrung zu bringen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte Kosten von COVID-19 Testungen im beruflichen Konte...