Leitsatz (amtlich)
1. PCR-Testungen können in Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Unfallversicherungsträger erfolgen.
2. Ein Verdacht auf den Eintritt einer Berufskrankheit nach Ziff. 3101 BKV kommt für Covid-Infektionen bis Ende Dezember 2020 auch bei Fehlen klinischer Symptome in Betracht.
3. Die Vergütungspflicht für die Ermittlung eines Verdachts fällt nicht weg, wenn das Ergebnis der Untersuchung ex post den Verdacht nicht bestätigt.
4. Fremdgeschäftsführungswillen, Fremdgeschäftsführungsbewusstsein und Fremdgeschäftsführungsabsicht müssen bereits im Zeitpunkt der Geschäftsführung bestehen und vom Geschäftsführer bewiesen werden.
5. Eine Beweiserleichterung zulasten des Unfallversicherungsträgers ist bei widersprüchlichem und wahrheitswidrigem auf Täuschung angelegten Prozessvortrag der Gegenseite nicht gerechtfertigt.
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des SG Itzehoe vom 17.7.2025 - S 3 U 978/24, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung ambulanter Leistungen im Zusammenhang mit Testungen d. Zeug. auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus SARS/ CoV-2 (im Folgenden COVID-19) in Höhe von insgesamt 187,26 EUR.
Die Klägerin ist eine juristische Person des Privatrechts. Sie betreibt an den Standorten ... und ... Krankenhäuser. Die Beklagte ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger der Klägerin. D. Zeug. wurde im streitgegenständlichen Zeitraum von der Klägerin als Pflegekraft im zentralen Versorgungsmanagement beschäftigt und als solche durch die Beklagte gegen das Risiko von Arbeitsunfall und Berufskrankheit (BK) versichert.
Vor dem Hintergrund des ab Dezember 2019 aufgetretenen COVID-19 und der ab...