Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistungen. Leistungsausschluss. Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens. Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit der Ausreise in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Leistungsausschluss nach § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 AsylbLG in sog Dublin-Fällen setzt schon nach seinem Wortlaut die Feststellung des BAMF voraus, dass eine Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich ist.
2. Unter den Begriff der Ausreise fällt auch die freiwillige Ausreise.
Tenor
1.) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.07.2025 gegen den Bescheid vom 27.06.2025 sowie des Widerspruchs vom 11.09.2025 gegen den Bescheid vom 05.09.2025 wird für die Zeit vom 31.07.2025 bis 30.09.2025 i.H.v. 204,14 € monatlich und für die Zeit ab 01.10.2025 i.H.v. 397 € monatlich angeordnet.
2.) Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3.) Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zwei Drittel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
4.) Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Eva Steffen bewilligt. Reisekosten der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sind aus der Staatskasse bis zu dem Betrag zu erstatten, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwaltes angefallen wäre.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Einstellung seiner Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und die Gewährung von Überbrückungsleistungen.
Der 1981 geborene, ledige und alleinstehende Antragsteller ist nach eigenen Angaben marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am...