Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. anwaltliche Tätigkeit. Gegenstandswert. Berechnungsmethode. Kostenentscheidung. Zulassungsverfahren. Institutionsermächtigung. vertragsärztliche Versorgung
Orientierungssatz
Zur ausnahmsweisen Heranziehung der Kostenentscheidung für die Berechnung des Gegenstandswertes in einer vertragsärztlichen Streitigkeit, in der es in der Hauptsache um die Erbringung bzw. Abrechenbarkeit ärztlicher Leistungen im Rahmen einer Institutionsermächtigung ging.
Gründe
Der Gegenstandswert, der auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 i.V. m. § 116 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO festzusetzen war bestimmt sich nach dem Wert den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 7 Abs. 1 BRAGO). Im vorliegenden Verfahren waren die Honorierung ärztlicher Leistungen von ca. 100.000,00 DM pro Quartal und die Honorierung nicht ärztlicher Leistungen von ca. 1.1000.000,00 DM pro Quartal im Streit. Folgte man dem Antrag der Antragstellerin hinsichtlich der Kostenfestsetzung, dann ergäbe sich für die geltend gemachten 6 Quartale in der Tat ein Gegenstandswert von 3.6000,00 DM. Diese Berechnung würde dem tatsächlichen Inhalt des Rechtsstreits jedoch nicht gerecht. Hauptstreitgegenstand war nicht die Abrechnung der nicht ärztlichen Leistungen. Vielmehr geht die Auseinandersetzung in erster Linie darum, ob die Antragstellerin berechtigt ist, in Zukunft im Rahmen einer Institutsermächtigung ärztliche Leistungen bei der Dialyse zu erbringen und abzurechnen. Ein Indiz für diese Tatsache ist auch, daß durch den Beschluß des SG Hannover vom 01. Oktober 1996, der durch den Beschluß des LSG Niedersachsen vom 20. Dezember 1996 bestätigt worden ist, der Antragsgegnerin nur ein Drittel der Kosten auferlegt worden sind; und dies,...