Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anerkennung eines Gesundheitserstschadens als Folge eines Arbeitsunfalls
Orientierungssatz
1. Nach § 102 SGB 7 hat der Versicherte Anspruch auf die Feststellung aller Gesundheitserstschäden, die als Folge eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 SGB 7 eingetreten sind.
2. Hierzu ist erforderlich, dass das Unfallereignis nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand geeignet war, den geltend gemachten Gesundheitserstschaden zu verursachen.
3. Ist das Unfallereignis nicht geeignet gewesen, diesen zu verursachen, so ist dessen Anerkennung als Folge eines Arbeitsunfalls zu versagen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines weiteren Gesundheitserstschadens und über Leistungen nach einem Arbeitsunfall.
Unter dem 11. November 2009 meldete sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten und gab an, er habe am 17. September 2009 auf einer Baustelle in D. einen Arbeitsunfall erlitten. Hierbei schilderte er, er sei im Keller auf einem Gerüst gestolpert, ausgerutscht und von einer Abdeckung ca. 10 cm tief gefallen. Hierbei habe er sich die linke Schulter verletzt. Er sei einige Tage später erst zum Arzt gegangen. Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden, weil er Rentner sei.
Die weiteren Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass der Kläger für den Förderverein der T. tätig gewesen sei. Auf ein Schreiben der Beklagten vom 1. Dezember 2009 teilte der Kläger mit, er sei auf einer Abdeckung im Boden, im Keller gestolpert und gerutscht und mit beiden Armen nach vorn gestürzt. Hierbei sei er auf beide Handflächen links dann rechts dann links aufgekommen. Das Schultergelenk sei seitlich verdreht und es habe kaum eine Schwellun...