Leitsatz (amtlich)
Von vertraglichen Vereinbarungen abweichende Vergütungen aufgrund im Einzelfall angenommener außergewöhnlicher Bedarfe der Eingliederungshilfe von Leistungsberechtigten können nicht im Wege des persönlichen Budgets realisiert werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weitere qualifizierte Assistenz für eine Nachtbereitschaft in Form des Persönlichen Budgets.
Die am X.X.1999 geborene Antragstellerin ist geistig und seelisch behindert. Es liegt u.a. eine leicht bis mittelgradige Intelligenzminderung und eine Sprachentwicklungsstörung vor, die sich dadurch ausdrückt, dass die Antragstellerin lediglich mit Einzelworten, Lauten, Gebärden kommuniziert. Sie ist zudem mit einem Talker versorgt, den sie jedoch nur auf äußere Anregung hin nutzt.
Seit September 2022 lebte sie in einer besonderen Wohnform im xxxxx. Im Frühjahr 2023 geriet die Antragstellerin in eine schwere Krise, die - nach Schilderung der Vertreterin der Antragstellerin u.a. zu einer Kündigung des Arbeitsplatzes, zu einer Gewichtszunahme von 25 kg, dem Verlust der selbständigen Orientierung und der Bewegung geführt habe. Eine eigenständige Bewältigung der Wege zum Arbeitsplatz mit dem öffentlichen Nahverkehr war der Antragstellerin nicht mehr möglich. Die Antragstellerin zog in der Folge wieder bei ihren Eltern ein. Seit Februar 2023 erfolgte eine Begleitung durch eine Heilpädagogische Krisenintervention. Zudem besucht die Antragstellerin seit April 2023 eine Tagesförderstätte, die sie mit dem Fahrdienst erreicht.
Das Haus im xxxxx wurde von den Eltern der Antragstellerin im Jahr 2021 gekauft und an Leistungserbringer zum Zweck der Erbringung von Leistungen der Eingliede...