Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistungen. Grundleistungen. Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung. Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs. Bezahlkarte. Ermessensausübung. Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Obergrenze für Bargeldabhebungen
Orientierungssatz
Die Festlegung einer Obergrenze für Bargeldabhebungen ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles bei Ausgabe einer Bezahlkarte (hier: Orientierung an einem empfehlenden Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 20.6.2024) ist ermessensfehlerhaft.
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnungverpflichtet, vorläufig ab Eingang des Antrages bei Gericht den Antragstellern zu 1. un d3. die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bewilligten Mehrbedarfe bzw. Bedarfserhöhungen soweit noch nicht durch Buchung auf der ausgestellten S. gewährt wahlweise als Erhöhung des Barbetrages auf der S. oder als bare Geldleistung für die Dauer des Aufenthaltes in der Erstaufnahmeeinrichtung zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe
I.
Die Antragsteller halten sich als geflüchtete Familie seit ... 2024 in Deutschland auf und leben aktuell in einer H. Erstaufnahmeeinrichtung
im Sinne von
§44 Abs.1 Asylgesetz(AsylG)
. Der Antragsteller zu 3. ist im ... 2022 geboren und die Antragstellerin zu 1. erwartete ihr zweites Kind im... 2024.
Die Familie bezieht mit Leistungsbescheid vom 3. Mai 2024 Grundleistungen gemäß den
§§ 1
und
3 Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) für die Zeit vom 20. März 2024 bis 31. Oktober 2024. Der Antragstellerin zu 1. wird dabei ein Mehrbedarf Schwangerschaft nach
§ 6 AsylbLG
in Verbindung mit
§ 30 Abs. 2 SGB XII
bis einsch...