Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürgergeld. Mehrbedarf. unabweisbarer besonderer Bedarf. digitales Endgerät. schulische Nutzung. Altersgruppe von 14 bis 18 Jahren
Leitsatz (amtlich)
Gemäß § 21 Abs 6 SGB II sind die Kosten für die Anschaffung eines digitalen Endgerätes in Höhe von 249,00 € für die schulische Nutzung durch Schüler in der Altersgruppe von 14 bis 18 Jahren als Zuschuss und nicht nur als Darlehen zu gewähren, weil eine Darlehensgewährung nach § 21 Abs 6 S 1 Halbs 2 Alt 2 SGB II wegen der Art des Bedarfs ausgeschlossen ist, nachdem für jene Altersgruppe in der aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018 ohne nachvollziehbaren Grund keinerlei Bedarfe für derartige Geräte ausgewiesen sind. Die Leistungsberechtigten können demgemäß nicht darauf verwiesen werden, den erforderlichen Betrag anzusparen.
Tenor
Der Bescheid vom 19. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2023 wird abgeändert und der Beklagte verpflichtet, die Kosten für die Anschaffung eines Notebooks vom Typ Surfbook A13B-CO in Höhe von 249,00 € als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) über die Pflicht des Beklagten zur Übernahme der Kosten in Höhe von 249,00 € für ein Notebook vom Typ Surfbook A13B-CO für die Nutzung durch die Klägerin für schulische Aufgaben.
Die am … geborene Klägerin ist Schülerin der Integrierten Gesamtschule …
Mit Schreiben vom 18. August 2023 beantragte die Mutter der Klägerin, …, für die Klägerin beim Beklagten die streitige Kostenübernahme für ein zu diesem Zeitpunkt noch zu beschaf...