Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anerkennung einer Beitragszeit
Orientierungssatz
1. Die Anerkennung einer Beitragszeit setzt nach § 55 SGB 6 den Nachweis von Pflichtbeitragszeiten bzw. mit freiwilligen Beiträgen belegten Zeiten voraus.
2. Erfolgte ein ab 1987 in der DDR in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft durchgeführtes Fernstudium neben einer Vollzeitbeschäftigung, so wurden für das Studium keine Beiträge entrichtet.
3. Für einen selbständigen Handelsvertreter werden nach § 84 Abs. 1 S. 2 HGB keine Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB 4 gezahlt. Wurden während der selbständigen Tätigkeit auch keine freiwilligen Beiträge entrichtet, so ist eine Anerkennung als Beitragszeit ausgeschlossen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vormerkung von Zeiten als Beitragszeiten nach dem SGB VI.
Im Rahmen des Verfahrens wegen Erwerbsminderungsrente führte die Beklagte auch eine Renten-Kontoklärung bzw. die Klärung von Versicherungszeiten durch und forderte den Kläger auf, Nachweise bezüglich der Zeiten zu übersenden, im besten Fall durch den SV-Ausweis der DDR, aber auch Gehaltsbescheinigungen, Lohnabrechnungen, Bescheinigungen der Einzugsstellen, Steuer-, Beitrags-, Feststellungs- und Abrechnungsbescheide von Selbständigen, Arbeitsbescheinigungen, Arbeitsbücher, Zeugnisse. Bisher sei nur die Schulzeit vom 04.04.19… bis 04.07.19… (Vollendung 17. Lebensjahr) mit dem entsprechenden Nachweis belegt.
Der Kläger teilte mit, es müsse sich überprüfen lassen, inwieweit seine Rentenansprüche einem anderen Rentenantragsteller durch Identitätsdiebstahl zugeordnet worden seien. So schließe er auch den gewinnbringenden Verkauf seines Original SV-Ausweises der DDR m...