Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit gerichtlicher Inanspruchnahme bei Verweigerung der ladungsfähigen Anschrift durch den Antragsteller
Orientierungssatz
1. Eine Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz nach § 86b Abs. 2 SGG ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller keine ladungsfähige Anschrift mitteilt. Der gestellte Antrag ist unzulässig.
2. Gibt der Antragsteller keine ladungsfähige Anschrift an, ist das Gericht nicht verpflichtet, vom Antragsteller zu verlangen, nach § 63 Abs. 3 SGG einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Im Übrigen setzt § 63 Abs. 3 SGG einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt im Ausland voraus.
Tenor
Die Anträge werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die von dem Antragsteller u.a. sinngemäß gestellten Anträge,
im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsgegner für die von dem Antragsteller am 18.07.2024 bei dem Antragsgegner gestellten Anträge örtlich und sachlich zuständig ist bzw. dies anzuordnen,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB XIV in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
sind bereits unzulässig.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine Regelungsanordnung kann ...