Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit - Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags
Orientierungssatz
1. Macht der Kläger mit seiner erhobenen Klage einen identischen Streitgegenstand zum zweiten Mal beim Sozialgericht anhängig, so ist diese Klage nach § 202 S. 1 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
2. Im Übrigen ist eine Klage mit dem pauschalen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten mangels erforderlicher Bestimmtheit unzulässig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten u.a. über die Erstattung von Fahrtkosten für Monatsfahrkarten und Einzelfahrkarten.
Der 1975 geborene Kläger ist ausgebildeter Energieelektroniker und hat eine Weiterbildung als Automatisierungstechniker abgeschlossen. Er befand sich von Oktober 2011 bis 5. November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Offenburg. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung war der Kläger vom 6. Oktober 2011 bis 11. April 2017 in Vollzeit in der Haft beschäftigt. Er war sodann mit Ausnahme eines Arbeitstags am 10. August 2018 arbeitsunfähig bis zur Entlassung erkrankt ohne Krankengeld zu beziehen. Seit der Haftentlassung im November 2018 führte und führt der Kläger eine Vielzahl von Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt sowie vor dem Hessischen Landessozialgericht, insbesondere auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Sozialhilfe sowie gegen die Beklagte.
Der Kläger bezog ab 21. November 2020 Arbeitslosengeld durch die Beklagte (Bescheid v. 4.1.2021; s. auch S 15 AL 17/21). Die Bewilligung wurde wegen der Aufnahme einer Beschäftigung ab 1. Februar 2021 bei B. GmbH B-St...