Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhebung im Nachversicherungsverfahren anfallender Säumniszuschläge durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. unverschuldete Unkenntnis iS des § 24 Abs 2 SGB 4 bei einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Organisationsverschulden
Orientierungssatz
Bei Körperschaften öffentlichen Rechts schließt das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen (sog Organisationsverschulden) eine unverschuldete Unkenntnis iS von § 24 Abs 2 SGB 4 aus. Das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bedingt, dass sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen muss (vgl BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 67/09 R = SozR 4-2400 § 24 Nr 5 und vom 17.4.2008 - B 13 R 123/07 R = BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr 2).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Streitwert beträgt 5322,79 Euro.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger der Beklagten Säumniszuschläge für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 5.322,79 Euro zu zahlen hat.
Der bei der Beklagten versicherte B. C. (im Folgenden „der Versicherte“) war im Zeitraum vom 1. September 1972 bis zum 31. Oktober 1973 im Dienste der Deutschen Bundesbahn versicherungsfrei beschäftigt. Am 13. Februar 2015 erfolgte die Nachversicherung des Versicherten durch den Kläger bei der Beklagten für den oben genannten Zeitraum i.H.v. 3002,16 Euro. Die durchgeführte Nachversicherung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 24. März oder April 2015 (Datumsstempel schlecht lesbar) bestätigt.
Aus den von dem Kläger zu den Akten gelangten Unterlagen geht hervor, dass der Kläger den Versicherten mit Datum vom 2. August 1974 und 14. Oktober 1974 angeschrieben hatt...