Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

SG Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 29.01.2025 - S 25 KR 1377/22

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die ab 27. Oktober 2022 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.

Der 1947 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Februar 2013 eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund (in Höhe von 399,64 € ab 1. Juli 2022). Die Zugangsvoraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt er nicht. Vom 1. September 2022 bis 26. Oktober war der Kläger bei der Firma F. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt und bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert.

Nachdem der Kläger ab 27. Oktober 2022 keine anderweitige Krankenversicherung nachgewiesen hatte, teilte die beklagte Krankenkasse (Beklagte zu 1) - auch im Namen der beklagten Pflegekasse (Beklagte zu 2) - ihm mit Bescheid vom 31. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2023 mit, er werde seit dem 27. Oktober 2022 Kraft Gesetzes in der obligatorischen Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) als Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung geführt und habe Beiträge entsprechend den Grundsätzen freiwillig Versicherter gemäß § 240 SGB V zu zahlen. Ohne diese obligatorische Anschlussversicherung wäre der Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der Auffangversicherung beitragspflichtig zu versichern. Zugleich wurden die zu entrichtenden monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 27. Oktober 2022 in Höhe von insgesamt 209,49 € (Krankenversicherung 172,20 €, Pflegeversicherung 37,29 €) festgesetzt. Der Beitragsbemessung legten die Beklagten beitragspflichtige Einnah...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BSG B 6a KR 29/25 BH
BSG B 6a KR 29/25 BH

Verfahrensgang Hessisches LSG (Urteil vom 25.09.2025; Aktenzeichen L 8 KR 74/25) SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 29.01.2025; Aktenzeichen S 25 KR 1377/22) Tenor Der Antrag des Klägers, ihm für ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren