Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die ab 27. Oktober 2022 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.
Der 1947 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Februar 2013 eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund (in Höhe von 399,64 € ab 1. Juli 2022). Die Zugangsvoraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt er nicht. Vom 1. September 2022 bis 26. Oktober war der Kläger bei der Firma F. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt und bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert.
Nachdem der Kläger ab 27. Oktober 2022 keine anderweitige Krankenversicherung nachgewiesen hatte, teilte die beklagte Krankenkasse (Beklagte zu 1) - auch im Namen der beklagten Pflegekasse (Beklagte zu 2) - ihm mit Bescheid vom 31. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2023 mit, er werde seit dem 27. Oktober 2022 Kraft Gesetzes in der obligatorischen Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) als Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung geführt und habe Beiträge entsprechend den Grundsätzen freiwillig Versicherter gemäß § 240 SGB V zu zahlen. Ohne diese obligatorische Anschlussversicherung wäre der Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der Auffangversicherung beitragspflichtig zu versichern. Zugleich wurden die zu entrichtenden monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 27. Oktober 2022 in Höhe von insgesamt 209,49 € (Krankenversicherung 172,20 €, Pflegeversicherung 37,29 €) festgesetzt. Der Beitragsbemessung legten die Beklagten beitragspflichtige Einnah...