Nachgehend
BSG (Beschluss vom 10.01.2024; Aktenzeichen B 7 AS 211/23 AR)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts/ einer Rechtsanwältin werden abgelehnt.
Tatbestand
Der 1975 geborene Kläger stand zeitweise bei dem Jobcenter Frankfurt am Main im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Mit Schreiben vom 26.03.2020 legte der Kläger beim Beklagten eine Beschwerde nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein mit der Begründung, das Jobcenter Frankfurt am Main habe sein Auskunftsersuchen vom 20.02.2020 nicht ausreichend beantwortet. Daraufhin forderte der Beklagte das Jobcenter Frankfurt am Main mit Schreiben vom 07.04.2020 zur Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 12.05.2020 teilte das Jobcenter Frankfurt am Main dem Beklagten mit, dass dem Kläger mit Schreiben vom 11.05.2020 sämtliche Daten im Sinne des Art. 15 DSGVO übermittelt worden seien.
Unter Hinweis auf diese Auskunft des Jobcenters Frankfurt am Main fragte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26.05.2020 an, ob sich sein Begehren aufgrund der nunmehr erfolgten Auskunftserteilung erledigt habe. Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist durch den Kläger zunächst nicht erfolgt.
Am 08.06.2020 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben und beantragt wörtlich,
der 1. Beklagte wird verurteilt die Eingaben des Klägers sachlich zu prüfen und förmlich zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, da die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgrund der Sonderrechtszuweisung in § 81 a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht zuständig s...